I NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 |
Unter dem Namen "Spielgruppe Nüüfere" (nachfolgend „Spielgruppe“) besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. |
Sitz |
Der Sitz befindet sich in Neunforn. |
Grundsatz |
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. |
Art. 2
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Der Verein setzt sich für die Erreichung folgender Ziele ein: a) Organisation und Durchführung einer Spielgruppe für Kinder im Vorschulalter. b) Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck. c) Der Verein bietet Kindern und Eltern neue Kontakte sowie eine erweiterte Begegnungs- und Erfahrungswelt. d) Es können Anlässe zur Persönlichkeits- und Lernentwicklung von Kindern und Erwachsenen vom Verein angeboten werden. |
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 |
Erziehungsverantwortliche und Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder sein. |
Passivmitglieder, Gönner |
Juristische und natürliche Personen, die am Vereinszweck interessiert sind, können Passivmitglied oder Gönner werden. |
Art. 4 |
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich. Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
Art. 5 |
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich und unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Vereinsjahres zu erklären. |
Art. 6 |
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. |
Art. 7 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäss Art. 75 a ZGB ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. |
III ORGANISATION
Art. 8 |
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle |
Art. 9 |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
Zusammensetzung |
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern zusammen. b) Passivmitglieder werden an die Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. |
Stimmrecht, Stimmvertretung |
Jedes Aktivmitglied hat 1 Stimme. Jeder Beitrag berechtigt zu einer Stimme. Pro Person ist nur ein Beitrag statthaft. |
Durchführung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt. |
Einladung, Einberufung |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. |
Anträge |
a) Anträge der Aktivmitglieder zur Aufnahme in die Traktandenliste müssen bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium des Vereins gerichtet werden. b) Anträge der Aktivmitglieder zu traktandierten Geschäften sind schriftlich und mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an das Präsidium zu richten. |
ausserordentliche MV |
a) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen. b) Nach Beschluss muss die ausserordentliche Mitgliederversammlung innert spätestens 4 Wochen stattfinden. |
Beschlussfassung |
a) Abstimmungen und Wahlen fasst die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. b) Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. c) Für die Änderung der Statuten, für die Auflösung des Vereins oder für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. |
Leitung |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet. Bei Verhinderung wird die Versammlungsleitung vom Vizepräsidium oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. |
Protokoll |
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. |
Art. 10 |
Die Mitgliederversammlung nimmt hauptsächlich folgende Aufgaben wahr: a) Genehmigung des Protokolls b) Genehmigung des Jahresberichtes c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes d) Genehmigung der Mitgliederbeiträge e) Genehmigung des Budgets f) Wahlen - des Präsidiums und Kassiers - des Vorstandes - der Revisionsstelle g) Beratung und Beschluss über traktandierte Anträge des Vorstandes und der Aktivmitglieder h) Änderung der Statuten i) Auflösung des Vereins |
Art. 11 |
Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des Vereins. |
Zusammensetzung |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und weiteren 2 bis 4 Mitgliedern. |
Amtsperiode, Wiederwahl |
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. |
Konstituierung |
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Kassiers selbst. |
Beschlussfassung |
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. c) Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlung verlangt. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn das absolute Mehr aller Vorstandsmitglieder zustimmt. |
Sitzungsleitung |
a) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium geleitet. b) Bei Abwesenheit leitet das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzungen. c) Über denn Verlauf der Sitzungen wird Protokoll geführt. |
Art. 12 |
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer professionellen Treuhandstelle. |
Amtsdauer |
Die Revisionsstelle wird für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
Aufgaben |
Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Rechnungsführung, des Abschlusses und der Vermögensbestände; b) Erstellung eines schriftlichen Berichtes und Antragsformulierung zuhanden der Mitgliederversammlung. |
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Art. 13 |
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen übertragen sind, so insbesondere: a) Organisation des Spielgruppenbetriebes b) Öffentlichkeitsarbeit c) Aus- und Weiterbildung d) Mittelbeschaffung e) Vorbereitung der Geschäfte und Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung g) Stellungnahme zu Anträgen von Aktivmitgliedern. h) Vorbereitung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung i) Beschluss bezüglich inhaltlicher Jahresplanung, Budget und Tarife j) Beschluss über Inhalt und Änderungen von Reglementen k) Abschlüsse von Verträgen und Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Jahresplanung und des Budgets l) Vertritt den Verein gegen aussen m) Anstellung und Betreuung Spielgruppenleiterin n) Organisation, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur |
Art. 14 |
Die Spielgruppenleiterin kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. |
IV. FINANZEN
Art. 15 |
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus a) Mitgliederbeiträgen b) Erträgen aus Spielgruppenbetrieb c) Spenden und Beiträge von privaten und öffentlichen Körperschaften d) Vermögenserträge
e)
Erlöse aus Aktivitäten des Vereins |
Art. 15 a Beitragsrückerstattung |
Der Vorstand ist
berechtigt, über die Höhe der Beitragsrückerstattung im Falle einer ausserordentlichen Schliessung und somit nicht erbrachten Leistungen über einen längeren Zeitraum, z.B. durch
eine Pandemie, Brand, Unwetter, zu entscheiden. |
Art. 16 |
Das Präsidium ist zusammen mit dem Kassier oder Aktuar zeichnungsberechtigt. |
Art. 17 |
Der Verein erhebt jährlich Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird an der Mitgliederversammlung festgelegt und soll Fr. 100.-- nicht übersteigen. |
Art. 18 |
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. |
Art. 19 |
Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. |
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 20 Auflösung des Vereins |
a) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Vereinsauflösung. b) Ein allfälliges Vereinsvermögen wird der politischen Gemeinde Neunforn übertragen. Die Gemeinde soll innerhalb 10 Jahren nach Auflösungsbeschluss die Mittel einer anderen Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung stellen. |
Letzte Änderungen |
Die vorliegenden Statuten wurden am 28.10.2020 von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie ersetzen alle vorherigen Versionen und treten ab sofort in Kraft. |